Pfändungstabelle
Pfändungstabelle (Pfändungstabelle § 850c ZPO)
Die Pfändungstabelle legt die pfändbaren Einkommensanteile fest.
Gelesen wird die Tabelle wie folgt:
1. Schritt: In der linken Spalte das monatliche Nettoeinkommen suchen. (Bei privater Krankenversicherung die monatlichen Beiträge vorher vom Netto abziehen.)
2. Schritt: Nach rechts die Spalte mit der Anzahl der Unterhaltspflichten wählen. Der Betrag in dem Feld ist der pfändbare Teil des Einkommens.
Berechnungsbeispiel für eine Mutter mit einem 10-jährigen Kind und einem monatliches Nettoeinkommen von € 1.707. Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind können bei ihr € 130,83 gepfändet werden. Der Gläubiger erhält vom Arbeitgeber € 130,83 und die Mutter die restlichen € 1.576,17.
Pfändungsrechner im Internet: AOK - Pfändungsrechner. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens hilft Rechtsanwalt oder Schuldenerberatung.
Pfändung bei Selbstständigen
Das Amtsgericht (Abteilung Vollstreckungsgericht) oder die pfändende Behörde bestimmt auf Antrag des Schuldners seinen persönlichen pfändbaren Betrag. Dieser ist abhängig von seinen Ausgaben und Einnahmen. Die Pfändungstabelle gilt nicht - Rechtsanwalt oder Schuldenerberatung aufsuchen.
Pfändung bei Unterhaltsrückständen
Die Pfändungstabelle gilt in diesem Fall nicht. Bereits beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Pfandfreigrenze vom Gericht festgesetzt.
Für weitere Informationen Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung aufsuchen.