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Der Gerichtsvollzieher


Der Gerichtsvollzieher ist als Justizbeamter quasi der „Arm des Gesetzes". Seine Aufgabe ist dem Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung zu unterstützen.

Der Gerichtsvollzieher handelt nur auf Auftrag des Gerichts oder eines Gläubigers. Bei einer Zwangsvollstreckung hilft er das durchzusetzen, was im Urteil festgelegt ist.

Aufgaben des Gerichtsvollziehers

  • Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner Dokumente und Urteile zu, die damit dem Schuldner förmlich und nachweisbar bekannt gegeben werden.
    Achtung: Durch Zustellungen werden oft Fristen in Gang gesetzt, daher unbedingt die Mitteilungen beachten und hinterlegte Briefe abholen!
  • Der Gerichtsvollzieher pfänden im Auftrag des Gläubigers Gegenstände beim Schuldner (sog. „Sachpfändung“). Er pfändet nur Gegenstände, von denen er vermutet, dass sie bei einer Versteigerung einen Erlös erzielen und die nach dem Gesetz auch gepfändet werden dürfen.
    Alle Gegenstände, die der Schuldner für eine bescheidene Haushaltsführung braucht oder als Arbeitsmittel benötigt, sind unpfändbar. Übersicht zu was ist pfändbar und was ist nicht pfändbar.
  • Der Gerichtsvollzieher beschlagnahmt die beweglichen Vermögensgegenstände, z. B. wertvolle Möbel, Schmuck oder Kraftfahrzeuge des Gläubigers, indem er ein Pfandsiegel anbringt, oder sie gleich mitnimmt.
  • Wenn der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares in der Wohnung des Schuldners findet (sog. „fruchtlose" Pfändung), nimmt er auf Antrag des Gläubigers dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung ab.
  • Falls der Schuldner zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden ist, veranlasst der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung.
  • Der Gerichtsvollzieher ist auch zuständig, Kindeswegnahmen durchzuführen, wenn dies ein Gericht z. B. in Sorgerechtsstreitigkeiten verfügt hat und das Kind von dem verurteilten Elternteil nicht freiwillig an den anderen Elternteil übergeben wird.
  • Ist der Schuldner zur Herausgabe einer beweglicher Sache verurteilt worden, so verschafft er sich diese im Wege der sog Herausgabe-Vollstreckung und übergibt sie dem Gläubiger.

Unterstützung durch die Polizei

Der Gerichtsvollzieher kann zur Durchsetzung seiner Aufgaben unmittelbaren Zwang anwenden und sich notfalls der Hilfe der Polizei bedienen.

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