Glossar der wichtigsten Begriffe für Schuldner zu Zwangsvollstreckung und Schuldnerberatung

Das folgende Glossar ist ein Auszug aus den RatgebernSchulden - Was kann mir passieren“ und „Schulden - Was kann ich tun?“.

1 Gefaehrliche-Schulden3 Vollstreckung Mahnverfahren

Prinzip der Ratgeber Reihe „Recht - griffig“ - je Thema eine Doppelseite - links die Übersicht, rechts die Details

Diese Ratgeber basieren auf dem Prinzip „Ein Bild sagt mehr, als hundert Worte“: Für jedes Thema gibt es eine Grafik, die den Überblick verschafft und einen Textteil, der die Details erklärt. Die beiden Ratgeberrichten sich an Betroffene ohne Vorkenntnisse, die sich fundiert informieren.

Auszüge der beiden Broschüren können Sie hier hier herunterladen.

Beide Ratgeber könen Sie einzeln oder zusammen über unserem Shop ganz einfach bei uns bestellen.

Amtsgericht (Abteilung Vollstreckungsgericht): Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Vollstreckungs- und Insolvenzgericht sind eigene Abteilungen. In den Rechtsantragstellen des Gerichtes werden die Anträge entgegengenommen und in die richtige juristische Form gebracht. Für eine Antragstellung ist keine Terminvereinbarung notwendig.

Austauschpfändung: Wertvolle, aber grundsätzlich unpfändbare Gegenstände können vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Er stellt dem Schuldner statt dessen einen einfacheren Ersatz zur Verfügung.

Basiszins: Zinssatz zur Berechnung von Verzugszinsen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen immer 5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst. Der aktuelle Zins ist zu entnehmen unter www.basiszinssatz.info.

Behörde: Ist eine staatliche Organisation wie z. B. Finanzamt, Stadtverwaltung, Sozialamt, Jobcenter oder GEZ. Auch einige Krankenkassen sind als Körperschaften öffentlichen Rechts Behörden. Behörden erlassen Bescheide (Gebührenbescheid, Rückforderungsbescheid), aus denen sofort vollstreckt werden kann und verfügen über eigene Vollstreckungsbehörden.

BDSG: Bundesdatenschutzgesetz

Dispokredit: Eigentlich Dispositionskredit; genehmigte Überziehung des Girokontos, Überziehungskredit.

Drittschuldner: In der Zwangsvollstreckung derjenige, der dem Schuldner etwas schuldet. Ist der Arbeitgeber der Drittschuldner, schuldet er dem Schuldner die Auszahlung des Gehaltes. Ist die Bank der Drittschuldner, schuldet sie die Auszahlung des Bankguthabens. Der Drittschuldner muss eine Pfändung ausführen.

Eingehungsbetrug begeht, wer bei Vertragsabschluss weiß oder zumindest damit rechnen muss, dass er nicht zahlen kann und damit in Kauf nimmt, den Gläubiger zu schädigen.

Ersatzleistungen: Statt Arbeitseinkommen in besonderen Umständen gezahlte Sozialleistungen (Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld, Elterngeld).

Fällig: Der Rechnungsbetrag muss bis zu diesem Datum beim Gläubiger auf dem Konto gutgeschrieben worden sein.

Forderung: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner und fordert vom Schuldner die Bezahlung.

Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung: Der Schuldner hat beim Entstehen der Forderung eine strafbare Handlung begangen. Er hat z. B. dem Gläubiger vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Oder er hat den Gläubiger über seine finanziellen Mittel belogen und so den Kredit bekommen (Eingehungsbetrug). Diese Forderungen erhalten in einem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung.

Gesamtforderung: Die zum heutigen Tag bestehende Forderung mit Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahn- und Vollstreckungskosten.

Gläubiger: Der Gläubiger kann aufgrund eines Schuldverhältnisses (z. B. Vertrag, Schadensersatzanspruch) vom Schuldner eine Leistung verlangen. Er „glaubt“ dem Schuldner, dass er seine Schulden bezahlen wird.

Hauptforderung: Forderung, die geschuldet wird, jedoch ohne Zinsen und Kosten.

Lohn-/Gehaltsabtretung: Kreditverträge enthalten in der Regel folgende Klausel: „Zur Sicherung oben genannter Ansprüche tritt der Darlehensnehmer folgende Ansprüche ab: Pfändbare Teile des Arbeitseinkommens ...“. Mit dieser Klausel kann der Gläubiger nach Kündigung des Kredites und Offenlegung beim Arbeitgeber das pfändbare Einkommen erhalten. Eine Gerichtsentscheidung ist nicht notwendig.

Pfändungstabelle: Geregelt in §850c ZPO. Die Tabelle bestimmt, wie hoch das pfändbare Einkommen ist. Vollständige Tabelle www.meine-schulden.de.

Pfüb: Kurzform von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zwei Gerichtsbeschlüsse zur Pfändung einer Geldforderung, die in der Regel zusammen erlassen werden. Durch diese Beschlüsse wird der pfändbare Teil einbehalten und an den Gläubiger überwiesen.

Regelinsolvenzverfahren: Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren für selbstständig tätige Personen und u. U. ehemals selbstständig tätige Personen.

Schadensersatz: Ausgleich eines Schadens. Schadensersatz kann aufgrund einer strafbaren Handlung oder eines nicht erfüllten Vertrages verlangt werden.

Schufa: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Sie gibt den angeschlossenen Unternehmen Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden. Gespeichert werden sowohl Positivmerkmale (Name, Adresse, z. B. Girokonten, Leasingverträge, Kreditverträge, Kreditkarten und Versandhandelskonten), als auch Negativmerkmale. Die Positivmerkmale beschreiben eine zuverlässige Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. Die Negativmerkmale dokumentieren ein nicht vertragsgerechte Verhalten (z. B. gekündigte Kredite, Vollstreckungsbescheide, eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren). Drei Jahre nach regulärer Beendigung eines Vertrages oder sonstiger Erledigung werden die Eintragungen automatisch gelöscht. Weitere Informationen www.schufa.de.

Schuldanerkenntnis: Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Schuldner anerkennt, dass dem Gläubiger eine Forderung in bestimmter Höhe zusteht. Wird das Schuldanerkenntnis vor einem Notar abgegeben, gilt dies als vollstreckbarer Titel und der Gläubiger kann damit die Zwangsvollstreckung betreiben.

Schuldner: Eine Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses (Vertrages) einem Dritten etwas leisten muss.

Sozialleistungen: Sind soziale Leistungen des Staates (Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss usw.). In der Zwangsvollstreckung wird Kindergeld den Sozialleistungen gleich gestellt, obwohl es sich um einen Steuererstattungsvorschuss handelt.

Sozialleistungsträger: Sind Institutionen und Stellen, die Leistungen der sozialen Sicherung erbringen. Die Sozialleistungsträger sind in den verschiedenen Orten unterschiedlich strukturiert, z. B. Jobcenter (als Zusammenschluss von Sozialamt und Arbeitsagentur), Landratsamt usw. Welche Stelle für ein bestimmtes Anliegen die Richtige ist, erfährt man in der Regel auf der Homepage der Gemeinde/Stadt.

Verbindlichkeiten (Schulden): Das Gegenteil der Forderung. Der Schuldner hat eine Leistung (z. B. Ware) erhalten und schuldet dem Gläubiger den Rechnungsbetrag.

Verbraucherinsolvenzverfahren: Verfahren für Verbraucher mit Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.

Verjährung: Ist eine Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die Forderung ist zwar noch vorhanden, kann aber nicht mehr durchgesetzt/vollstreckt werden.

Verzugszins: siehe Basiszins

Zahlungsunfähigkeit: Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

ZPO: Zivilprozessordnung; regelt die Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung: Ein Gläubiger kann mit Hilfe von staatlichen Mitteln seine Forderung beim Schuldner eintreiben. Durch Gerichte, Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden können Einkommen und Vermögenswerte (Gegenstände, Immobilien, Sparguthaben etc.) gepfändet werden.